UN-Kaufrecht (CISG) - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Das UN- Kaufrecht (CISG) ist ein klassischer Schwerpunkt des Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht gem. § 14n FAO. Dort heißt es: Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: .. 3. International vereinheitlichtes Handelsrecht.
Das UN Kaufrecht ist vereinheitlichtes Handelsrecht und Spezialmaterie bei internationalen Warenkäufen von Unternehmern. Es ist eng verbunden mit den sog. Incoterms 2010, also den Codes für Übergabeort, Transportversicherung, Fracht.
Das auch unter dem Namen "Wiener Kaufrechtsübereinkommen" aus dem Jahre 1980 / United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM bekannte Werk ist völkerrechtlicher Vertrag und wurde für Gesamtdeutschland im Jahre 1991 gezeichnet (BGBl 1990 II, (1477) 1699). Zwischenzeitlich gilt es gegenüber 89 Staaten. Da es sich, nach erfolgter Transformation gemäß Art. 25 GG, um unmittelbares Bundesrecht handelt, ist die vielfach verwendete Ausschlussformel - dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht - nicht geeignet, das UN-Kaufrecht abzubedingen. Dies hat der Bundesgerichtshof nochmals jüngst bekräftigt (Urteil vom 7. 12.2017 (Az.: VII ZR 101/14).
UN- Kaufrecht ist gelebtes internationales Handelsrecht und weist damit einige Besonderheiten gegenüber dem deutschen Handelskauf nach HGB auf. Da der Wortlaut des Übereinkommens seit 1980 nahezu unverändert geblieben ist, kommt der Rechtsprechung eine besondere Rolle zu. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur deutsche Gerichte Gehör finden, sondern vielmehr eine international ausgerichtete Rechtsprechung berücksichtigt werden muss. Typische Streitpunkte sind die Einbeziehung von AGBs nach UN-Kaufrecht, Aufrechnungen und Verbote, Zurückbehaltungsrechte, Kassaklauseln Auflösung des Vertrages, um nur die gängigsten Probleme zu nennen.
Kurz: In der Prozessführung sind Detailkenntnisse – wie oftmals - von streitentscheidender Rolle. Der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht wird hierauf in besonderer Weise geprüft. Der Block „Internationales Kaufrecht“ ist nicht nur ein Kernthema der theoretischen Fachanwaltsausbildung, sondern muss zusätzlich durch eine überdurchschnittlich hohe Bearbeitung von praktischen Fällen konkret nachgewiesen werden. Erst dann wird der Fachanwaltstitel verliehen.
Marokkanisches Recht und Rechtsanwalt
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Annerkennung Vollmacht Deutschland Marokko / Apostilleübereinkommen: Das Haager Übereinkommen vom 5.12.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) ist im Verhältnis Deutschlands zu Marokko nicht in Kraft getreten, da Deutschland jeweils einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 eingelegt hat.

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Recht der Handelsvertreter - Verjährung des Buchauszugs Entscheidung des BGH 2017
Der Bundesgerichtshof hat in seinem jüngsten Urteil vom 03.08.2017, Az.: VII ZR 32/17, entschieden, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13).
Damit folgt auch die höchste Zivilinstanz in Deutschland der weit verbreiteten Auffassung der Obergerichte. Dennoch ist Vorsicht geboten: Im internationalen Handelsvertreterrecht kommt es auf das anwendbare nationale Recht an. Oftmals ist dies nicht einfach zu ermitteln, insbesondere bei Tätigkeiten des Handelsvertreters im Ausland. Überlagert wird das Vertragsverhältnis von nationalen Tarifvorschriften zum Ausgleichsanspruch sowie Rentenbeiträge.
Wir beraten Unternehmer und Handelsvertreter im In- und Ausland bei Vertragsgestaltung sowie Rechtsstreitigkeiten zu Provisions- und Ausgleichsansprüchen. Sprechen Sie uns an.
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin vom 10.01.2017: EU-Erbrechtsverordnung Erbschein Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Können Erben auch künftig für im Ausland verstorbene Erblasser, die hier in Deutschland über Nachlassvermögen verfügten, einen Erbschein vor einem deutschen Nachlassgericht beantragen?
Im August 2015 ist die sog. Erbrechtsverordnung - VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 in Kraft getreten und gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für alle ausländischen Mitbürger in Deutschland und für deutsche Staatsangehörige im Ausland, auch außerhalb Europas! Die Verordnung regelt unter anderem, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Dies ist, soweit nicht anders testiert wurde, regelmäßig der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Zudem enthält die Verordnung auch Vorschriften zum Verfahrensrecht, unter anderem wird das europäische Nachlasszeugnis eingeführt. In Einzelfällen kann es aber zu Unklarheiten kommen, ob das materielle Erbrecht auf das nationale Verfahrensrecht ausstrahlt und damit bisherige nationale Regelungen verdrängt. Dies wurde von dem Kammergericht Berlin nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen (10.1.2017 – 6 W 125/16) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV gesehen und folgende Vorabentscheidung angefragt: Ist Art. 4 EuErbVO dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z.B. in Deutschland § 105 FamFG – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?
Eine äußerst spannende Frage, die erhebliche Auswirkungen auf das Erbscheinverfahren bei im Ausland verstorbenen Erblassern haben dürfte, ob es sich nun um deutsche Staatsangehörig im Ausland oder Ausländern mit Inlandsvermögen handelt.
Innerhalb der deutschen Nachlassabwicklung spielen Erbscheine eine besonders wichtige Rolle und dienen als sog. Rechtscheinträger den Banken, Versicherungen und Grundbüchern, um nur einige zu nennen, als geeignete Nachweise, um Auszahlungen oder Umschreibungen vorzunehmen.
Empfehlung:
Im Rechtsleben ist es wie auf hoher See. Man weiß nie was kommt. Sollte der EuGH tatsächlich meinen, dass Erbscheine für im Ausland verstorbene Erblasser ausscheiden, führt dies zu ganz erheblichen Abwicklungsproblemen. Es empfiehlt sich also, keine Zeit zu verlieren und auf eine schnellstmögliche Erteilung hinzuwirken.
Vollmachten im internationalen Rechtsverkehr

Das deutsche Recht gilt regelmäßig nicht für Vollmachten, die im Ausland verwendet werden. Was im Einzelnen in der Vollmacht aufzunehmen ist, wie sie ausgestaltet werden muss und insbesondere die Form der Vollmacht, regelt das Recht des Staates, in dem die Vollmacht zur Geltung kommen soll (sog. Wirkungs- und Formstatut). Soweit besondere Formerfordernisse bestehen, etwa notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht, können diese aber auch vor einem deutschen Notar erbracht werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass ein deutscher Notar eine Vollmacht gleich in der jeweiligen ausländischen Sprache beglaubigt, so dass diese unmittelbar im Ausland verwendet werden kann. Unter Umständen muss zur Anerkennung noch eine Apostille oder Legalisation beigebracht werden.
Wir bearbeiten und erstellen Vollmachten im Entwurf zur Verwendung und koordinieren die notarielle Beglaubigung/Beurkundung, wenn möglich bei einem Notar in Ihrer Nähe.