Mit der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts besteht eine Verpflichtung des Onlinehändlers, Hindernisse im grenzüberschreitenden Onlinehandel zu vermeiden. Konkret muss nun gewährleistet sein, dass beispielsweise ein deutscher Kunde in einem italienischem Onlineshop ohne Einschränkung einkaufen kann. In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, meist aus fiskalischen Gründen, dass ausländische Kunden von der tatsächlichen Nutzung eines Onlineangebots ausgeschlossen wurden. Oftmals enthalten Bestellformulare, die im Onlinegeschäft verpflichtend sind, für Käufer keine ausländische Wohnsitzeingabe. Andere Male werden nationale Steuernummern abgefragt. Liegen diese dem ausländischen Käufer nicht vor, endet das Einkaufsergebnis abrupt.
Mit der Verordnung soll der europäische Binnenmarkt belebt werden. Dies heißt für den Onlinehändler aber auch, dass er das Verbraucherrecht des ausländischen Käufers kennen sollte. Denn mit der Öffnung hin zu ausländischen Märkten besteht auch regelmäßig eine sogenannte Einstrahlung in den Wirkungsbereich des Käufers. Ist dieser Privater, kommt regelmäßig das nationale Verbraucherrecht zum Zuge. Zwar ist das europäische Verbraucherrecht weitestgehend harmonisiert. Dennoch bestehen Fallstricke.
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