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Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 tritt zum 16.07.2021 europaweit in Kraft
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Die sog. Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten ist ab dem 16. Juni 2021 für alle Hersteller, Händler, Importeure und Repräsentanten - kurz Wirtschaftsakteure - verbindlich. Der Verordnungsteil zur Zusammenarbeit und Koordination der Aufsichtsbehörden ist bereits zum 1.01.2021 in Kraft getreten.
Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die im internationalen Handel von Interesse sind:
Artikel 4 Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten
Verlangt, dass es für jedes in Verkehr gebrachte Produkt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben muss, der für bestimmte Pflichten verantwortlich ist (u. a. Überprüfung, ob die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung erstellt wurden und den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stehen)
Artikel 9 Gemeinsame Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung
Ermöglicht es Marktüberwachungsbehörden und Organisationen (z. B. Verbände), Vereinbarungen zur Durchführung gemeinsamer Aktivitäten zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern oder Fälle von Nichteinhaltung zu ermitteln, das Bewusstsein zu schärfen und Orientierungshilfen zu harmonisierten EU-Rechtsvorschriften zu geben. Eine solche Vereinbarung muss an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, insbesondere muss sie unparteilich, objektiv und unabhängig sein und darf nicht zu einem unlauteren Wettbewerb führen.
Artikel 11-16 Befugnisse und Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
Die Verordnung harmonisiert die Mindestbefugnisse, die von den Behörden direkt oder in Amtshilfe ausgeübt werden können, etwa bei Beantragung der Genehmigung. In Ausübung ihrer Befugnisse können Räumlichkeiten versiegelt werden, Informationen beschlagnahmt werden, Käufe zu Testzwecken getätigt werden. Die Behörde darf im Onlinehandel von Providern verlangen, Inhalte zu entfernen oder zu deaktivieren, den Zugang zu einer Website aussetzen oder zu beschränken oder eine Domain sperren, Sanktionen verhängen usw. Wird eine Konformitätsverletzung festgestellt, ist die Aufsichtsbehörde befugt, vom Wirtschaftsakteur die Erstattung der gesamten Kosten für seine Tätigkeiten (Prüfungen, Abhilfemaßnahmen usw.) zu verlangen.
Artikel 19 Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen
Verpflichtung der Überwachungsbehörden, Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückzunehmen oder zurückzurufen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten, wenn es keine anderen wirksamen Möglichkeiten gibt, die damit verbundenen Gefahren zu beseitigen; die Entscheidung, ob ein Produkt eine ernste Gefahr darstellt oder nicht, muss auf der Grundlage einer Risikobewertung getroffen werden (unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens).
Artikel 21 Prüfeinrichtungen der Union
Prüfeinrichtungen der Union können von der Kommission für bestimmte Produktkategorien benannt werden; neben der Prüfung können sie auch für die Festlegung neuer Analysemethoden, die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und die technische und wissenschaftliche Beratung der Kommission zuständig sein.
Artikel 22 Grenzüberschreitende Amtshilfe
Die Aufsichtsbehörden werden einen Amtshilfemechanismus nutzen können, um Auskunftsersuchen oder Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen an ihre Amtskollegen in einem anderen Mitgliedstaat zu senden. Die Behörden werden in der Lage sein, in anderen Mitgliedstaaten gewonnene Beweise bei ihren Ermittlungen zu verwenden, ohne dass weitere formale Anforderungen bestehen.
Artikel 25-26 Kontrollen an den Außengrenzen der EU
Der Zoll kontrolliert die Produkte, bevor sie auf den EU-Markt kommen. Sie unterrichten die Zollbehörden über die Arten von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten, bei denen ein höheres Risiko der Nichteinhaltung festgestellt wurde.
Artikel 29-33 Unionsnetz für die Einhaltung der Produktvorschriften (UPCN)
Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten. Die Plattform besteht aus Vertretern der Kommission, einheitlichen Verbindungsstellen (die von den Mitgliedstaaten zur Koordinierung der Durchsetzung in ihrem Hoheitsgebiet benannt werden), nationalen Behörden und gegebenenfalls Vertretern von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Aufgaben des Netzwerks sind: Festlegung von Prioritäten für gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen, Koordinierung der Durchsetzung harmonisierter EU-Rechtsvorschriften, Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen wie grenzüberschreitende Marktüberwachungsaktivitäten, Entwicklung bewährter Verfahren für die Methoden der Mitgliedstaaten usw.
Artikel 34 Informations- und Kommunikationssystem
Sie wird eingerichtet, um Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit den EU-Binnenmarktvorschriften zu sammeln, zu verarbeiten und zu speichern, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und einen Überblick über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Aufsichtsbehörden zu geben.
Artikel 44 Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung gilt ab dem 16. Juli 2021. Die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 36 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2021.
Beratung im internationalen Gesellschaftsrecht
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Wir arbeiten seit 1995 im Handels- und Gesellschaftsrecht und beraten unsere Mandanten im grenzüberschreitenden Gesellschaftsrecht der GmbH und Personengesellschaften sowie ausländischer Rechtsformen. Kernthemen sind die Länder Deutschland, Italien, Spanien, Portugal, Marokko (Maghreb Staaten) und England. Fragen zum internationalen Steuerrecht decken wir mit unseren nationalen Kooperationspartnern ab.
- Beratungen zu Kapitalgesellschaften GmbH, SRL, SL, SARL SPA, SA oder LTD
- Abberufung / Bestellung Geschäftsführer/director
- Gesellschafterstreitigkeiten wie Beschlussanfechtung, Gesellschafterausschluss, Anteilskadauzierung und Abfindung
- Nierderlassungsrecht
- Schnittestelle Internationale Gesellschaften im Erbrecht und Steuerrecht
- Vorbereitendes Notariat. Wir arbeiten mit verschiedenen Notaren in Deutschland, Italien und Spanien zusammen und stimmen die Formalien ab.
Über unser Netzwerk können Streitigkeiten vor ausländischen Gerichten betreut werden.
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Fachkenntnis
In der Mandatsbearbeitung sind Detailkenntnisse – wie oftmals - von streitentscheidender Rolle. Der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht wird hierauf in besonderer Weise geprüft. Der Block „Internationales Gesellschaftsrecht“ und "internationales Steuerrecht" sind nicht nur ein Kernthemen der theoretischen Fachanwaltsausbildung, sondern müssen zusätzlich durch eine überdurchschnittlich hohe Bearbeitung von praktischen Fällen konkret nachgewiesen werden. Erst dann wird der Fachanwaltstitel verliehen.
Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für internationales Recht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln, Institut für Internationales Privatrecht. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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Erbschaftssteuer in Europa
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Erbschaftssteuer in Europa
Die Frage der Erbschafts- und Schenkungssteuer sollte von Anfang an geprüft werden. Da nur vereinzelt Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, bedarf es einer besonderen Kenntnis zum internationalen und ausländischen Steuerrecht. Wir kooperieren mit Steuerberatern im In- und Ausland zu Fragen des ausländischen und deutschen Erbschaftssteuerrechts, dem Doppelbesteuerungsabkommen, Bewertungen, Freibeträgen von Ausländern und Anrechnungen ausländischer Erbschaftssteuer.
Nachlassplanung für Vermögen in Europa
Gemeinsam mit Notaren und Steuerberatern entwerfen wir Testamente und Schenkungsverträge, die in beiden Ländern verwendet werden können und so eine einheitliche Vorgehensweise gewähren.
Ausschlagung der Erbschaft im Ausland - Europa
Als Ansprechpartner betreuen wir unsere Mandanten bei der Erbausschlagung. Wir entwerfen und koordinieren die erforderlichen Verzichtserklärungen.
Beratungskosten zu Erbfällen in Europa
Grundsätzlich empfehlen wir eine Honorarvereinbarung, unabhängig von dem Nachlasswert. Auf diesem Weg können die Kosten weitestgehend transparent gehalten werden. Endet das Mandat vorzeitig oder wird auf einzelne Mandatspunkte verzichtet, zahlt der Mandant nur die bis dahin erbrachte Bearbeitung. Hierzu noch ein Tip: Aufwendungen zur Erlangung der Erbschaft im Ausland sind als Kosten des Erbanfalls im deutschen Erbschaftssteuerrecht regelmäßig abzugsfähig (sog. Erwerbsaufwand - § 10 Abs.5 Nr. 3 ErStG; sog. Rechtsverfolgungskosten zuletzt: BFH 15.06.2016 II R24/15).
Über uns
Unsere Kanzlei arbeitet seit 1995 im europäischen Rechtsverkehr. Das Erbrecht- und Erbschaftssteuerrecht der Mitgliedsstaaten in Europa bildet hierbei einen besonderen Schwerpunkt. Es handelt sich also um Erbfälle, in denen der Verstorbene im Ausland lebte oder Vermögen im In- oder Ausland besaß. Diese Umstände werfen regelmäßig komplexe Fragen zum internationalen Güter- und Erbschaftssteuerrecht auf, für die es Expertise zu den Rechtssytemen der Länder der Europäischen Union braucht.
Ihr Berater
Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln.
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Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt zum 20.03.2020 in Kraft
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- Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.
- ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
- der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
- der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts)
- verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
Unsere Kanzlei berät seit 1996 zum internationalen Recht, mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht und begleitet Antragsteller oder Arbeitgeber auf dem Weg zum Fachkräftevisum. Ihre Ansprechpartner:
- Gian Luca Pagliaro, Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Lehrbeauftragter am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln, mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
- Dott. iur. Fathima Laghbili, Muttersprachlerin arabisch, italienisch, französisch. mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internationales Erbrecht. Erbrecht in Europa. Rechtsanwalt Köln
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Unsere Kanzlei arbeitet seit 1995 im internationalen Rechtsverkehr. Das internationale Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht in Europa bildet hierbei einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt.
Es handelt sich um Erbfälle, in denen der Verstorbene in Deutschland oder Ausland lebte oder Vermögen im In- oder Ausland besaß. Diese Umstände werfen komplexe Fragen zum internationalen Güter- und Erbschaftssteuerrecht auf, für die es Expertise zu den Rechtssytemen verschiedener Länder braucht.
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Erbrecht in Europa
Seit dem 17.08.2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung (sog.Rom IV-Verordnung). Die EU-Verordnung enthält kein neues eigenständiges Erbrecht, sondern regelt im Wesentlichen, welches nationale Erbrecht bei internationalen Todesfällen anwendbar ist und enthält Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/öffentliche Urkunden und zum Europäischen Nachlasszeugnis. Wir vertreten unsere Mandanten bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses.
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Beratung zur Haftung nach dem ausländischen Erbrecht
Wir beraten zur Erbenhaftung in Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien, Kroatien, Österreich, Schweiz sowie in den Maghreb Staaten Marokko und Tunesien.
Als Ansprechpartner für deutsches und ausländisches Erbrecht betreuen wir unsere Mandanten bei der Annahme der Erbschaft oder Ausschlagung. Wir entwerfen die erforderlichen Annahme- oder Verzichtserklärungen und koordinieren die Publizität im Ausland.
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Im Rechtsfall
Wir vertreten unsere Mandanten in den förmlichen und gerichtlichen Verfahren der Erbschaftsauseinandersetzung nach dem einschlägigen ausländischen Erbrecht.
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Nachlassplanung für Vermögen in Deutschland und im Ausland
Gemeinsam mit Notaren und Steuerberatern im In- und Ausland entwerfen wir Testamente und Schenkungsverträge, die in mehreren Ländern Gültigkeit haben und so eine einheitliche Nachlassplanung gewähren. Besonders wichtig für Ehepaare und Lebenspartner: Ab dem 29.01.2019 sind die Europäischen Güterrechtsverordnungen anwendbar. Da das Güterrecht entscheidenden Einfluss nimmt auf den Nachlasss, über den verfügt werden kann, muss dies unbedingt berücksichtigt werden
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Erbschaftssteuer in Europa
Die Frage der Erbschafts- und Schenkungssteuer sollte von Anfang an geprüft werden. Wir kooperieren hier mit verschiedenen Steuerberatern im In- und Ausland oder unterstützen die Berater des Erben zu Fragen des ausländischen Erbschaftssteuerechts. Lesen Sie auch: Erbschaftssteuer in Europa
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Kosten und Transparenz
Grundsätzlich empfehlen wir eine Honorarvereinbarung, unabhängig von dem Nachlasswert. Auf diesem Weg können die Kosten weitestgehend transparent gehalten werden. Endet das Mandat vorzeitig oder wird auf einzelne Mandatspunkte verzichtet, zahlt der Mandant nur die bis dahin erbrachte Bearbeitung.
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Netzwerk
Durch die enge Zusammenarbeit mit (inter-) nationalen Rechtsanwälten, Steuerberatern, Geometern und Notaren, können wir Ihr Mandat im In – und Ausland betreuen und wichtige Brücken bauen.
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Rechtsanwalt
Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln.
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Unterkategorien
Gutachten Beitragsanzahl: 1
Geschäftskunden Beitragsanzahl: 1
Privatkunden Beitragsanzahl: 1
Aktuell
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1/21: Zum 16.07.2021 tritt die EU Marktüberwachungsverordnung für alle Marktteilnehmer in Kraft
Unternehmen müssen sich auf ein neues Marktüberwachungssystem einstellen. Künftig stehen die Hersteller, Händler, Importeure und Repräsentanten stärker in der Verantwortung. Lesen Sie hierzu
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1/20: Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 treten in Kraft
Steuerrichtlinien sind von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an die Finanzbehörden gerichtete Anweisungen zur Rechtsauslegung, die zwecks einheitlicher Anwendung des Steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands vom Bundesfinanz-ministerium erlassen werden. Die Erbschaftssteuer-Richtlinie 2019 soll „im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung“ tragen. Zu nennen sind in erster Linie verlässlichere Handhabungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG, dort insbesondere die Ermittlung der Lohnsumme, unter anderem in Umwandlungsfällen, die Behaltensregelungen für Betriebs-vermögen, Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, Alters-versorgungsvermögen, Überlassene Grundstücke bei Betriebs-aufspaltung, Investitionsklausel. Lesen Sie auch
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4/19: OLG Saarbrücken zur Grundbuchberichtigung und Europ. Nachlasszeugnis
Gem. §§ 22, 35 S.1 n.F GBO sind Grundbücher aufgrund Erbgang auch dann zu berichtigen, wenn statt eines Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt wird. Die Frage, mit der sich nun das Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigen musste war, ob auch ein dinglich wirkendes Vermächtnis, in diesem Fall sog. Vindikationslegat nach dem französischem Erbrecht, welches ausschließlich den Nießbrauch an einer in Paris belegenen Wohnung sicherte, auf der Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses eingetragen werden kann oder die Erben (Eigentümer) ihre Zustimmung hierzu erteilen mussten. Der 5. Senat hat hierzu entschieden, unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des EuGH im Fall Kubicka, dass das Nachlasszeugnis hinreichenden Nachweis hierfür bietet. Dem Grundbuchamt steht hierzu dennoch ein umfassendes Prüfungsrecht zu. (OLG Saarbrücken, Beschl. 23.05.2019, 5W25/19, abgedruckt in ErbR 10, 645
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3/19: EuGH entscheidet zur Zuständigkeit deutscher Gerichte im internationalen Erbrecht
In seiner Entscheidung vom 21.06.2018 - Rs. C-20/17 - hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden, dass sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte in internationalen Nachlasssachen auch dann nach den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) richte, wenn ein (nur) nach dem deutschen Recht vorgesehener Erbschein beantragt wird. Damit ist der EuGH der weit verbreiteten Auffassung in der deutschen Literatur (zuletzt Wever/Schall, NJW 2016/3564) entgegengetreten, wonach für Erbscheinanträge eine autonome deutsche Zuständigkeitsregelung nach dem FamFG greife. Lesen Sie auch "Internationales Erbrecht. Was können wir für Sie tun."
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2/19: Geoblocking Verordnung der Europäischen Union seit Dezember 2018 in Kraft
Online-Händler sind seit Dezember 2018 verpflichtet, ihr Onlineangebot so anzubieten, dass Verbraucher mit Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedsländern nicht ausgeschlossen werden. Damit hat die Europäische Union auf das sogenannte Geoblocking reagiert. Lesen Sie hierzu die Einzelheiten
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1/19: Brexit Notfallplan für Unternehmen veröffentlicht
Brexit: Fragen und Antworten zum No-Deal-Szenario. Die Europäische Union hat einen Notfallplan zum Szenario eines ungeregelten Brexits veröffentlicht. Darin werden zu jedem Themengebiet die Rechtsfolgen eines ungeordneten Brexits erläutert. Unter der Rubrik TRADE/TAXUD sind die Folgen für Handel / Steuern und Zollunion aufgeführt. Unter der Rubrik JUST werden die Konsequenzen für den justiziellen Raum, insbesondere die Anwendung der Brüssel 1a und alle weiteren Zuständigkeitsregelungen erläutert. Ein weiteres wichtiges Thema ist das Gesellschaftsrecht und die Existenz von englischen Gesellschaftsformen wie der Ltd. mit Niederlassungen im Europäischen Binnenmarkt. Dort heißt es:
"Zweigniederlassungen in den EU-27-Mitgliedstaaten von im Vereinigten Königreich eingetragenen Gesellschaften werden zu Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern, sodass die entsprechenden Vorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern gelten werden."
Link zu der Veröffentlichung der EU Kommission:
Mitteilungen zur Vorbereitung auf den Brexit
Link zu dem Bundesministerium für Wirtschaft und Industrie
Brexit: Fragen und Antworten zum No-Deal-Szenario
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4/18: Die sog. EU Güterrechtsverordnung tritt am 29.01.2019 in Kraft
Wichtige Neuigkeit für alle internationalen Ehepaare. Die Verordnung enthält eigenständige, neue Regelungen zum anwendbaren Güterrecht und zu den Zuständigkeiten der Gerichte in Streitigkeiten über den Ausgleich bzw. Vermögensaufteilung im Fall der Trennung, Scheidung und Tod. Sie hat daher auch erhebliche Bedeutung für den Nachlass im Erbrecht. Denn welchem Ehepartner was gehört und was im Todesfall letztlich vererbt wird, wird durch das Güterrecht bestimmt! Die bisherigen Regelungen, die zur Bestimmung des einschlägigen Güterrechts bestehen, sind ab diesem Datum überholt! Dies ist von ganz erheblicher Bedeutung für interkulturelle Paare und Eheleute, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag.
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3/18: Handelsvertreter Vollstreckung Buchauszug gem. § 87c HGB
Nach dem Urteil des Oberlandesgericht München vom 19.01.2018, Az.: 7W1654/17 ,ist die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn der Buchauszug nach § 87 c HGB durch einen Sachverständigen in den Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin zu erstellen ist. (Art 22 Nr 5 EGV 44/2001, § 887 Abs 1 ZPO). Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung, wenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden. Die deutschen Gerichte sind für die Anordnung der in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO international zuständig. In dem entschiedenen Fall ging es um den Kostenvorschuss für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und die Anordnung, diesem den Zutritt zu den im Ausland gelegenen Geschäftsräumen der Schuldnerin und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 2 ZPO bindet nur die inländischen Gerichte und Vollstreckungsorgane. Da die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenvorschusses vor einer Vollstreckbarerklärung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt sei, ist kein Grund ersichtlich, für die Ermächtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszahlung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in den Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschränkt ist (so schon der BGH, Beschluss vom 13.08.2009, Az. I ZB 43/08).
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2/18: Brexit - EU Kommission veröffentlicht das Austrittschreiben Großbritanniens
Die EU Kommission hat nun das Austrittsschreiben Großbritannien an den Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, vom 29.03.2017 veröffentlicht.
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